{"id":122,"date":"2019-07-19T13:14:05","date_gmt":"2019-07-19T11:14:05","guid":{"rendered":"http:\/\/bhk.teamartwork.com\/?p=122"},"modified":"2019-07-19T13:14:05","modified_gmt":"2019-07-19T11:14:05","slug":"umgangsformen-im-betrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2019\/07\/19\/umgangsformen-im-betrieb\/","title":{"rendered":"Umgangsformen im Betrieb"},"content":{"rendered":"<p>21.02.2018 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>Die beiden Br\u00fcder M\u00fcller sind Inhaber eines Betriebes f\u00fcr Gas- und Wasserinstallation. Sie besch\u00e4ftigen drei Gesellen. Ihre Mutter f\u00fchrt das B\u00fcro. Ihr Ehemann ist als ehemaliger Betriebsinhaber noch als Aushilfe t\u00e4tig. Meier, einer der Gesellen, ist seit 1992 bei der Firma M\u00fcller besch\u00e4ftigt. Eines Morgens betrat Meier das B\u00fcro. Ein zun\u00e4chst fachliches Gespr\u00e4ch m\u00fcndete in ein Wortgefecht. Meier sagte zu dem einen der beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dieser lasse gern den Chef heraush\u00e4ngen; auch sein Vater habe sich am Vortag ihm gegen\u00fcber wie ein \u201eArsch\u201c verhalten. Er, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Wenn man ihn in dem Betrieb nicht mehr haben wolle, dann solle man ihm doch k\u00fcndigen. Darauf erwiderte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer: \u201eDamit wir dann als soziale Arschl\u00f6cher dastehen\u201c. Darauf sagte Meier, dass die Firma dies sowieso schon sei.<\/p>\n<p>Die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer waren emp\u00f6rt. Sie warteten noch drei Tage ab, ob Meier sich entschuldigen w\u00fcrde, was jedoch nicht geschah. Daraufhin erkl\u00e4rten sie die fristlose K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Meier wollte das nicht hinnehmen und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Ansicht, er sei von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu den \u00c4u\u00dferungen provoziert worden. Die ihm vorgehaltenen \u00c4u\u00dferungen seien aus einem Affekt heraus get\u00e4tigt worden, verursacht durch Provokationen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Sie seien auch keine schwerwiegende Beleidigung, sondern nur eine noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungs\u00e4u\u00dferung zum Verhalten der Firma ihm gegen\u00fcber als ihrem langj\u00e4hrigen Mitarbeiter.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht empfahl Meier in der m\u00fcndlichen Verhandlung, sich f\u00fcr sein Verhalten bei den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu entschuldigen. Dies lehnte er ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Meier legte Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Dieses best\u00e4tigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und f\u00fchrte aus: Nach dem Gesetz k\u00f6nne das Arbeitsverh\u00e4ltnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist gek\u00fcndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K\u00fcndigenden unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Bei der Pr\u00fcfung des wichtigen Grundes komme es nicht darauf an, wie ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu w\u00fcrdigen sei, sondern darauf, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unzumutbar mache. Zweck einer K\u00fcndigung wegen einer Vertragsverletzung sei nicht die Bestrafung f\u00fcr die Vertragsverletzung; die K\u00fcndigung diene vielmehr der Vermeidung des Risikos weiterer Vertragsverletzungen. Grobe Beleidigungen k\u00f6nnten grunds\u00e4tzlich eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen. Bei dem Vorliegen einer solchen Beleidigung des Arbeitgebers k\u00f6nne sich der Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung berufen. Meiers \u00c4u\u00dferungen stellten eine gezielte, ehrverletzende und durch nichts gerechtfertigte Beschimpfung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und deren Vater als ehemaligem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dar. Auch im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht sei Meier noch nicht einsichtsf\u00e4hig gewesen. Er habe sich nach wie vor im Recht gef\u00fchlt. Es bestehe daher ein hohes Risiko weiterer Vertragsverletzungen. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb um einen kleinen Familienbetrieb handele, in dem die Besch\u00e4ftigten nicht ausweichen k\u00f6nnten und in dem eine viel gr\u00f6\u00dfere emotionale N\u00e4he herrsche als in einem Gro\u00dfbetrieb, sei es der Firma nicht zuzumuten, Meier bis zum Ablauf der immerhin sieben monatigen K\u00fcndigungsfrist weiter zu besch\u00e4ftigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Meier bereits 22,5 Jahre lang bei der Firma besch\u00e4ftigt gewesen sei.<\/p>\n<p>Obwohl die F\u00e4kalsprache in den letzten Jahren fast zum \u00fcblichen Umgangston geworden ist, setzt das Gericht hier ganz deutlich Grenzen, was man im Betrieb gegen\u00fcber seinem Chef \u00e4u\u00dfern darf. Wer dies nicht beachtet, ist dann pl\u00f6tzlich trotz eines sehr langen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses und trotz seines recht hohen Alters arbeitslos.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>21.02.2018 &#8211; RA Bierschenk: Die beiden Br\u00fcder M\u00fcller sind Inhaber eines Betriebes f\u00fcr Gas- und Wasserinstallation. Sie besch\u00e4ftigen drei Gesellen. Ihre Mutter f\u00fchrt das B\u00fcro. Ihr Ehemann ist als ehemaliger Betriebsinhaber noch als Aushilfe t\u00e4tig. Meier, einer der Gesellen, ist seit 1992 bei der Firma M\u00fcller besch\u00e4ftigt. Eines Morgens betrat Meier das B\u00fcro. 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