{"id":138,"date":"2019-07-19T13:24:35","date_gmt":"2019-07-19T11:24:35","guid":{"rendered":"http:\/\/bhk.teamartwork.com\/?p=138"},"modified":"2019-07-19T13:25:11","modified_gmt":"2019-07-19T11:25:11","slug":"der-zaun-zwischen-2-grundstuecken-unantastbar-und-unverbaubar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2019\/07\/19\/der-zaun-zwischen-2-grundstuecken-unantastbar-und-unverbaubar\/","title":{"rendered":"Der Zaun zwischen 2 Grundst\u00fccken &#8211; unantastbar und unverbaubar?"},"content":{"rendered":"<p>10.04.2018 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>M\u00fcller ist Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fcckes, auf dessen Grenze zum Nachbarn hin ein Maschendrahtzaun mit einer schwankenden H\u00f6he von 0,65 &#8211; 1,07 m steht. Dieser Maschendrahtzaun wurde vor ca. 30 Jahren von dem Nachbarn und dem Voreigent\u00fcmer von M\u00fcllers Grundst\u00fcck gemeinsam errichtet. Er ist zwischenzeitlich zum Teil abgesackt und insgesamt unansehnlich geworden. M\u00fcller m\u00f6chte sich diesen Anblick ersparen und errichtet auf seinem eigenen Grundst\u00fcck, ca. 20 cm von der Grundst\u00fccksgrenze entfernt einen Holzflechtzaun mit einer H\u00f6he von durchg\u00e4ngig 1,80 m.<\/p>\n<p>Der Nachbar will dies nicht hinnehmen und verlangt die Beseitigung des Holzflechtzauns. M\u00fcller erwidert lapidar, er k\u00f6nne auf seinem Grundst\u00fcck so viele Z\u00e4une errichten, wie er wolle, dies gestatte sein Recht als Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>Der Nachbar zieht vor Gericht. Das Amtsgericht gibt ihm recht. Das Landgericht hebt das Urteil auf, l\u00e4sst jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Dieser gibt wiederum dem Nachbarn recht und begr\u00fcndet seine &#8211; einigerma\u00dfen erstaunliche &#8211; Entscheidung wie folgt:<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Maschendrahtzaun um eine Grenzeinrichtung. Eine solche liege dann vor, wenn die Anlage &#8211; nicht notwendigerweise in der Mitte &#8211; von der Grenzlinie zwischen den beiden Grundst\u00fccken geschnitten werde und beiden Grundst\u00fccken nutze, auf denen sie errichtet worden ist. Erforderlich f\u00fcr das Vorliegen einer Grenzeinrichtung sei des Weiteren, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung als einer gemeinsamen Grenzanlage zugestimmt h\u00e4tten. An die Zustimmung fr\u00fcherer Eigent\u00fcmer seien die Parteien auch heute noch gebunden. Selbst wenn sich eine Zustimmung der fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer nicht mehr nachweisen lasse, so spreche jedoch eine Vermutung daf\u00fcr, dass die Anlage mit deren beiderseitigem Einverst\u00e4ndnis errichtet worden sei, wenn sie sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit f\u00fcr beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstelle. Diese Vorteilhaftigkeit liege hier vor. Aus diesem Grunde sei es unerheblich, dass keiner der beiden Nachbarn habe darlegen k\u00f6nnen, von wem der Maschendrahtzaun vor ca. 30 Jahren errichtet worden sei und welche Kenntnis die damaligen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer von dessen Verlauf gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Eine solche Grenzeinrichtung &#8211; so der BGH weiter &#8211; d\u00fcrfe nach den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches nicht ohne Zustimmung des Nachbarn beseitigt oder ge\u00e4ndert werden. Dieser Bestandsschutz der Grenzeinrichtung beschr\u00e4nke sich jedoch nicht nur auf die Substanz der Grenzeinrichtung, er verhindere also nicht nur Ver\u00e4nderungen des Maschendrahtzaunes selbst. Gesch\u00fctzt sei vielmehr auch das nach au\u00dfen hervortretende Bild der Grenzanlage vor Ver\u00e4nderungen. So k\u00f6nne das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild auch Bedeutung f\u00fcr den Lichteinfall oder f\u00fcr gestalterische Aspekte haben. Eine solche Beeintr\u00e4chtigung der Grenzeinrichtung sei aber hier durch den Holzflechtzaun gegeben. Mit dem niedrigen Maschendrahtzaun sei eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig unauff\u00e4llige Art der Markierung der Grundst\u00fccksgrenze verbunden, w\u00e4hrend sich der 1,80 m hohe Holzflechtzaun auf M\u00fcllers Grundst\u00fcck als eine besonders markante Abgrenzung zum Nachbargrundst\u00fcck darstelle. Der Nachbar habe daher einen Anspruch auf Beseitigung des Holzflechtzaunes.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung betrifft nach den eigenen Ausf\u00fchrungen des BGH nicht nur Grenzz\u00e4une, sondern sie gilt z.B. auch f\u00fcr gemeinsam benutzte Zufahrtswege. Der Nachbar w\u00e4re danach also nicht berechtigt, auf seinem Grundst\u00fcck einen eigenen Zufahrtsweg anzulegen!<\/p>\n<p>Ganz gleich, wie man dar\u00fcber denkt; es ist h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung und daher von allen Gerichten zu beachten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>10.04.2018 &#8211; RA Bierschenk: M\u00fcller ist Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fcckes, auf dessen Grenze zum Nachbarn hin ein Maschendrahtzaun mit einer schwankenden H\u00f6he von 0,65 &#8211; 1,07 m steht. Dieser Maschendrahtzaun wurde vor ca. 30 Jahren von dem Nachbarn und dem Voreigent\u00fcmer von M\u00fcllers Grundst\u00fcck gemeinsam errichtet. Er ist zwischenzeitlich zum Teil abgesackt und insgesamt unansehnlich geworden. 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