{"id":140,"date":"2019-07-19T13:25:45","date_gmt":"2019-07-19T11:25:45","guid":{"rendered":"http:\/\/bhk.teamartwork.com\/?p=140"},"modified":"2019-07-19T13:25:45","modified_gmt":"2019-07-19T11:25:45","slug":"ein-arbeitnehmer-muss-seinem-chef-seine-private-handynummer-nicht-mitteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2019\/07\/19\/ein-arbeitnehmer-muss-seinem-chef-seine-private-handynummer-nicht-mitteilen\/","title":{"rendered":"Ein Arbeitnehmer muss seinem Chef seine private Handynummer nicht mitteilen"},"content":{"rendered":"<p>28.05.2018 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>Arbeitnehmer sind grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer mitzuteilen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Th\u00fcringen mit Urteil vom 16.05.2018 entschieden. Der Arbeitgeber k\u00f6nne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Besch\u00e4ftigte im Notfall zu erreichen seien.<\/p>\n<p>Der Fall: Der Leiter eines Gesundheitsamtes verlangte von den Mitarbeitern, in Zeiten des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen auf dem Diensthandy und zus\u00e4tzlich \u00fcber Ihre private Festnetz- und Mobilfunknummer erreichbar zu sein. Die Mehrzahl der Mitarbeiter gab daraufhin sowohl die dienstliche als auch die privaten Rufnummern an die Rettungsleitstelle weiter. Dies ging einigen Besch\u00e4ftigten zu weit und sie verweigerten die Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer.<\/p>\n<p>Der Landkreis erteilte ihnen daraufhin Abmahnungen. Die Arbeitnehmer wollten sich das nicht gefallen lassen und klagten gegen ihren Arbeitgeber auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte mit der Begr\u00fcndung, die Bekanntgabe der privaten Handynummer f\u00fchre dazu, dass sie immer und \u00fcberall f\u00fcr ihren Chef erreichbar seien. Das gehe zu weit. Das Arbeitsgericht Gera gab ihnen Recht. Der Arbeitgeber legte Berufung zum LAG Th\u00fcringen ein. Dieses best\u00e4tigte in einem soeben verk\u00fcndeten Urteil vom 16. Mai 2018 die Entscheidung des Arbeitsgerichts und entschied, dass der Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers habe. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein m\u00fcsse. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn es keine andere M\u00f6glichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren.<\/p>\n<p>Die hier notwendige Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen m\u00fcsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine generelle Pflicht zur Offenbarung der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die pers\u00f6nliche Sph\u00e4re des Arbeitnehmers ein. Denn dieser k\u00f6nne sich dem Arbeitgeber aufgrund der m\u00f6glichen, st\u00e4ndigen Erreichbarkeit ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen. Im Ergebnis sei es ihm deshalb nicht mehr m\u00f6glich, zur Ruhe zu kommen. Auf die tats\u00e4chliche Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer kontaktiert und im Notfall herangezogen wird, komme es hingegen nicht an. Demgegen\u00fcber st\u00fcnden dem Arbeitgeber neben der nun gew\u00e4hlten Ma\u00dfnahme auch noch andere M\u00f6glichkeiten zur Absicherung gegen Notf\u00e4lle zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Das Gericht lie\u00df die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu, da die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, \u00fcberwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein m\u00fcsse, bereits gekl\u00e4rt sei.<\/p>\n<p>Aus diesem Urteil des LAG Th\u00fcringen folgt in jedem Fall: In Betrieben, in denen kein Bereit-schaftsdienst besteht, verst\u00f6\u00dft die Anweisung des Arbeitgebers, die private Handynummer mitzuteilen, um generell und au\u00dferhalb von Notf\u00e4llen auch au\u00dferhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, erst recht gegen das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer darf die Bekanntgabe der Handynummer dann verweigern.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>28.05.2018 &#8211; RA Bierschenk: Arbeitnehmer sind grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer mitzuteilen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Th\u00fcringen mit Urteil vom 16.05.2018 entschieden. Der Arbeitgeber k\u00f6nne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Besch\u00e4ftigte im Notfall zu erreichen seien. Der Fall: Der Leiter eines Gesundheitsamtes verlangte von den Mitarbeitern, in Zeiten des Bereitschaftsdienstes an [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"rank_math_lock_modified_date":false,"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/140"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=140"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/140\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":141,"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/140\/revisions\/141"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=140"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=140"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=140"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}