{"id":144,"date":"2019-07-19T13:26:49","date_gmt":"2019-07-19T11:26:49","guid":{"rendered":"http:\/\/bhk.teamartwork.com\/?p=144"},"modified":"2019-07-19T13:26:49","modified_gmt":"2019-07-19T11:26:49","slug":"nutzungsausfallentschaedigung-bei-motorraedern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2019\/07\/19\/nutzungsausfallentschaedigung-bei-motorraedern\/","title":{"rendered":"Nutzungsausfallentsch\u00e4digung bei Motorr\u00e4dern?"},"content":{"rendered":"<p>05.09.2018 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>M\u00fcller ist Eigent\u00fcmer eines Motorrads, dass er nicht ganzj\u00e4hrig, sondern nur in der Zeit von M\u00e4rz bis Ende Oktober zum Stra\u00dfenverkehr zul\u00e4sst. In dieser Zeit benutzt er das Motorrad auch f\u00fcr die Fahrt zur Arbeit, f\u00fcr Verwandtenbesuche und zum Einkaufen. Bei schlechtem Wetter f\u00e4hrt er mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln. Ein Auto hat er nicht. Am 5. September stie\u00df ein PKW-Fahrer gegen das geparkte Motorrad, wodurch es erheblich besch\u00e4digt wurde. Am 13. Dezember lie\u00df er das Motorrad reparieren. Sodann verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit vom 5. September bis zum 14. Oktober, also f\u00fcr 40 Tage i.H.v. 45 \u20ac pro Tag. Die Haftpflichtversicherung zahlte 25 \u20ac und wies den weiteren Anspruch zur\u00fcck. M\u00fcller erhob Klage auf Zahlung von 1.800 \u20ac beim zust\u00e4ndigen Amtsgericht. Dieses wies die Klage ab. Dagegen legte M\u00fcller Berufung ein, die jedoch vom Landgericht zur\u00fcckgewiesen wurde. Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass M\u00fcller auf den allt\u00e4glichen Gebrauch seines Motorrads nicht angewiesen sei, weil er in der Regel mit einer Jahreskarte die \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel und nur ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen das Motorrad nutze, n\u00e4mlich nur in der Zeit von M\u00e4rz bis Ende Oktober und nur bei gutem Wetter. Es lasse sich also nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass M\u00fcller das Motorrad in dem genannten Zeitraum wirklich gebraucht h\u00e4tte und dass er auf dessen st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>M\u00fcller sieht das nicht ein und geht bis zum Bundesgerichtshof. Dieser hat in einer aktuellen Entscheidung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und Folgendes ausgef\u00fchrt: Nutzungsausfallersatz sei auf solche Sachen beschr\u00e4nkt, deren st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr die eigene Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei. Aus diesem Grunde habe der Bundesgerichtshof eine Entsch\u00e4digungspflicht beim Ausfall eines Wohnmobils, eines Motorbootes, eines Wohnwagens oder eines privaten Schwimmbades auch bereits verneint. Hier stelle sich der zeitweise Verlust nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschm\u00e4lerung. Dies gelte auch bei Kraftfahrzeugen: Diene ein Fahrzeug reinen Freizeitzwecken, so bestehe auch hier kein Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung. Verf\u00fcge ein Gesch\u00e4digter neben einem PKW \u00fcber ein Motorrad und benutze er dieses nur in der Freizeit, so bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung. Die Gebrauchsm\u00f6glichkeit eines Motorrads jedoch, das als einziges Kraftfahrzeug zur Verf\u00fcgung stehe, sei grunds\u00e4tzlich als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass der vor\u00fcbergehende Entzug einen Verm\u00f6gensschaden darstellt.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndere sich auch nichts, wenn das Motorrad nur zeitweise im Jahr und auch nur bei geeignetem Wetter genutzt werde. Insoweit profitiere der Motorradfahrer von dem Vorteil unabh\u00e4ngiger Mobilit\u00e4t und dem Zeitgewinn ebenso wie ein PKW-Fahrer. Der Gesichtspunkt, dass M\u00fcller in dieser Zeit \u00f6ffentliche Verkehrsmittel h\u00e4tte benutzen k\u00f6nnen, spielt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keine Rolle.<\/p>\n<p>Es m\u00fcsse jedoch &#8211; so der BGH &#8211; gepr\u00fcft werden, ob M\u00fcller in dem fraglichen Zeitraum sein Motorrad habe nutzen k\u00f6nnen und wollen, ob also das Wetter in diesem Zeitraum durchg\u00e4ngig zur Nutzung des Motorrades geeignet gewesen sei oder nicht. Dies sei im Einzelnen vom Gericht festzustellen. Sollten die Witterungsverh\u00e4ltnisse also entsprechend gut gewesen sein, erh\u00e4lt M\u00fcller f\u00fcr den gesamten Zeitraum den Ersatz seines geltend gemachten Nutzungsausfallschadens. Ansonsten muss er sich f\u00fcr Regentage Abz\u00fcge gefallen lassen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>05.09.2018 &#8211; RA Bierschenk: M\u00fcller ist Eigent\u00fcmer eines Motorrads, dass er nicht ganzj\u00e4hrig, sondern nur in der Zeit von M\u00e4rz bis Ende Oktober zum Stra\u00dfenverkehr zul\u00e4sst. In dieser Zeit benutzt er das Motorrad auch f\u00fcr die Fahrt zur Arbeit, f\u00fcr Verwandtenbesuche und zum Einkaufen. Bei schlechtem Wetter f\u00e4hrt er mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln. 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