{"id":148,"date":"2019-07-19T13:27:38","date_gmt":"2019-07-19T11:27:38","guid":{"rendered":"http:\/\/bhk.teamartwork.com\/?p=148"},"modified":"2019-07-19T13:27:38","modified_gmt":"2019-07-19T11:27:38","slug":"wann-muss-der-arbeitslohn-gezahlt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2019\/07\/19\/wann-muss-der-arbeitslohn-gezahlt-werden\/","title":{"rendered":"Wann muss der Arbeitslohn gezahlt werden?"},"content":{"rendered":"<p>10.12.2018 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>M\u00fcller ist seit Jahren bei der Fa. Langsam besch\u00e4ftigt. In seinem Arbeitsvertrag findet sich bez\u00fcglich der Zahlung des Arbeitslohns folgende Regelung: \u201eDas Gehalt betr\u00e4gt 1.750 \u20ac. Es ist bargeldlos zahlbar am 15.-20. des Folgemonats.&#8220; Diese Regelung st\u00f6rte M\u00fcller schon seit Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, denn alle st\u00e4ndigen Zahlungsverpflichtungen, wie Miete, Strom, Gas und sonstige Dauerzahlungsverpflichtungen wurden jeweils am Monatsbeginn von seinem Konto abgebucht. Der Arbeitslohn kam erst zweieinhalb Wochen sp\u00e4ter. Hierdurch geriet M\u00fcller jeden Monat f\u00fcr diesen Zeitraum ins Minus und schuldete der Bank nicht unerhebliche \u00dcberziehungszinsen. Nachdem die Fa. Langsam in den letzten Monaten sogar dazu \u00fcbergegangen war, den Arbeitslohn erst gegen Ende des Folgemonats zu zahlen, wollte M\u00fcller dies nicht mehr hinnehmen. Er verlangte von seinem Arbeitgeber eine Zahlung seines Arbeitslohnes in den ersten Tagen des Folgemonats. Dieser verwies auf den Arbeitsvertrag. M\u00fcller wandte sich an das Arbeitsgericht und machte dort gegen Langsam f\u00fcr die letzten 36 Monate Verzugszinsen f\u00fcr jeweils 21 Tage jeweils beginnend mit dem 1. des Folgemonats sowie eine jeden Monat f\u00e4llige Schadenspauschale von 40 \u20ac geltend. Das Arbeitsgericht gab ihm Recht. Es f\u00fchrte aus, nach \u00a7 614 BGB sei die Verg\u00fctung nach der Leistung der Dienste zu zahlen. Sei sie nach Zeitabschnitten bemessen, so sei sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Da der Arbeitslohn nach Monatszeitr\u00e4umen bemessen sei, sei er somit jeweils am Monatsletzten f\u00e4llig und zahlbar. Das bedeutet: Sofern nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ein anderes Zahlungsdatum vereinbart ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn am Ende des Monats zahlen. Der Lohn muss daher am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers sein. Ist das nicht der Fall, ist der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug. Dieser Verzug tritt automatisch am Monatsende ein. Der Arbeitnehmer muss nicht mahnen. Der Arbeitgeber schuldet dann Zinsen von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht erkl\u00e4rte die Klausel in M\u00fcllers Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitslohn bis zum 20. des Folgemonats f\u00e4llig sei, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers f\u00fcr unwirksam. Es f\u00fchrte aus, ein Abweichen von der gesetzlichen Vorschrift sei nur dann m\u00f6glich, wenn dies durch schutzw\u00fcrdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Verg\u00fctungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnen m\u00fcsse. In einem solchen Fall sei ein Hinausschieben bis zum 15. des Folgemonats noch angemessen. L\u00e4gen solche besonderen Umst\u00e4nde nicht vor, m\u00fcsse der Arbeitslohn am Letzten des Monats gezahlt werden.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht verurteilte die Firma Langsam zudem zur Zahlung der geltend gemachten Schadenspauschale von 40 \u20ac f\u00fcr jeden Monat, in dem sie mit der Zahlung der Arbeitsverg\u00fctung in Verzug war. Es berief sich insoweit auf \u00a7 288 Abs. 5 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Gl\u00e4ubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, neben den Verzugszinsen einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 \u20ac. Die Firma Langsam schluckte zwar die Verurteilung zu den Verzugszinsen. Sie wollte jedoch nicht einsehen, dass sie dar\u00fcber hinaus f\u00fcr jeden Monat noch 40 \u20ac zus\u00e4tzlich zahlen m\u00fcsse. Sie ging daher gegen das Urteil bis in die letzte Instanz. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr unter Berufung auf \u00a7 12 des Arbeitsgerichtsgesetzes Recht. Nach dieser Vorschrift hat die in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht gewinnende Partei gegen den Prozessverlierer keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung wegen Zeitvers\u00e4umnis und auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Zuziehung eines Anwalts. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Vorschrift so auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen so genannten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, also auch die Zahlung der verlangten Pauschale von 40 \u20ac pro Monat, ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist M\u00fcller gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber jedenfalls damit durchgedrungen, dass der Lohn f\u00fcr einen Monat am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats auf seinem Konto sein muss und der Arbeitgeber ihm danach Zinsen schuldet. Er schuldet ihm aber dar\u00fcber hinaus noch die \u00dcberziehungszinsen, die die Bank ihm jeden Monat berechnet hat. Allein f\u00fcr die letzten 3 Jahre kommt da einiges zusammen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>10.12.2018 &#8211; RA Bierschenk: M\u00fcller ist seit Jahren bei der Fa. Langsam besch\u00e4ftigt. In seinem Arbeitsvertrag findet sich bez\u00fcglich der Zahlung des Arbeitslohns folgende Regelung: \u201eDas Gehalt betr\u00e4gt 1.750 \u20ac. 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