{"id":153,"date":"2019-07-19T13:29:32","date_gmt":"2019-07-19T11:29:32","guid":{"rendered":"http:\/\/bhk.teamartwork.com\/?p=153"},"modified":"2022-05-02T18:41:36","modified_gmt":"2022-05-02T16:41:36","slug":"der-erforderliche-seitenabstand-im-strassenverkehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2019\/07\/19\/der-erforderliche-seitenabstand-im-strassenverkehr\/","title":{"rendered":"Der erforderliche Seitenabstand im Stra\u00dfenverkehr"},"content":{"rendered":"<p>18.03.2019 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>M\u00fcller fuhr mit seinem Mofa auf einer zweispurigen Stra\u00dfe mit durchgehender Mittellinie und Seitenstreifen. Dieser war von der eigentlichen Fahrbahn durch eine durchgezogene Linie abgetrennt. M\u00fcller fuhr &#8211; aus seiner Fahrtrichtung gesehen &#8211; links neben der durchgezogenen Linie, also noch auf der eigentlichen Fahrbahn der Stra\u00dfe. Der Stra\u00dfenbelag hatte infolge des vergangenen Winters gelitten; er wies einige Unebenheiten auf. Deshalb wies die Fahrweise von M\u00fcller einige Schwankungen nach rechts und links auf. Meier kam mit seinem SUV hinter M\u00fcller angerauscht. Er zog z\u00fcgig an M\u00fcller vorbei. Als er mit seinem rechten Au\u00dfenspiegel in H\u00f6he des Lenkers des Mofa von M\u00fcller war, machte dieser &#8211; wie auch schon zuvor &#8211; einen leichten Schlenker nach links. Infolgedessen stie\u00df Meier mit dem rechten Au\u00dfenspiegel gegen den linken Oberarm von M\u00fcller. Hierdurch schlug der Lenker von M\u00fcllers Mofa nach rechts. M\u00fcller st\u00fcrzte und schlug mit dem Kopf auf den Boden. Neben einer Sch\u00e4delverletzung zog er sich einen Bruch der rechten H\u00fcfte zu.<\/p>\n<p>In dem sich anschlie\u00dfenden Schadensersatzprozess von M\u00fcller gegen Meier verteidigte sich dieser damit, dass M\u00fcller w\u00e4hrend des des \u00dcberholvorganges einen Schlenker nach links gemacht habe; hiermit habe er nicht rechnen k\u00f6nnen. Das Landgericht verurteilte ihn dennoch zum vollen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es begr\u00fcndete seine Haftung damit, dass er einen nicht ausreichenden Seitenabstand zu M\u00fcller eingehalten habe. Nach \u00a7 5 Abs. 4 der Stra\u00dfenverkehrsordnung, so f\u00fchrte das Gericht aus, m\u00fcsse beim \u00dcberholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fu\u00dfg\u00e4ngern und Radfahrern, eingehalten werden. Da die Erw\u00e4hnung von Fu\u00dfg\u00e4ngern und Radfahrern in \u00a7 5 Abs. 4 der Stra\u00dfenverkehrsordnung nur beispielhaft erfolgt sei, gelte das Gesetz auch zu Gunsten anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere zu Gunsten von Mofa-Fahrern.<\/p>\n<p>Die Frage, welcher Seitenabstand ausreichend ist, ist im Gesetz nicht im einzelnen geregelt. Der Gesetzgeber hat dies der Rechtsprechung \u00fcberlassen. Diese unterscheidet im wesentlichen danach, ob es sich bei dem \u00dcberholten um einen PKW, einen Motorradfahrer oder einen Radfahrer o.\u00e4. handelt. W\u00e4hrend bei einem PKW ein Seitenabstand von 1 m noch ausreichend sein kann, ist dies bei allen lediglich zwei-r\u00e4drigen Fahrzeugen nicht der Fall. Dies wird damit begr\u00fcndet, dass man mit einem solchen Fahrzeug in aller Regel die Spur nicht so exakt einhalten kann, wie dies bei einem Pkw mit seinen vier R\u00e4dern der Fall ist. Bei einem zwei-r\u00e4drigen Fahrzeug kommt es daher immer zu leichten Schwankungen nach links und nach rechts. Aus diesem Grund ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm zu Motorr\u00e4dern und Radfahrern ein Seitenabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg muss sogar ein Seitenabstand von mindestens 2 m eingehalten werden, wenn ein Radfahrer mit einem Kleinkind auf dem Fahrrad \u00fcberholt wird. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um Mindestabst\u00e4nde handelt. Diese k\u00f6nnen sich bei schlechtem Stra\u00dfenbelag, stark ansteigender Stra\u00dfe oder ung\u00fcnstigen Witterungsverh\u00e4ltnissen noch vergr\u00f6\u00dfern, da dann mit noch erheblicheren Schwankungen in der Fahrlinie des Zweirades zu rechnen ist. Dies gilt auch angesichts einer nahen Einm\u00fcndung: Orientiert sich der Zweiradfahrer hier nach hinten, um eventuell nach links abzubiegen, muss der Seitenabstand nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sogar 2,80 m betragen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall stellte das Landgericht nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und der Vernehmung von zwei Zeugen fest, dass Meier bei seinem \u00dcberholvorgang einen Seitenabstand von lediglich 60 cm zu M\u00fcller eingehalten hatte. Dies war wesentlich zu wenig. Daher war die Verurteilung von Meier gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Seitenabst\u00e4nde gelten \u00fcbrigens im Wesentlichen auch f\u00fcr Radfahrer, die ein anderes Fahrrad \u00fcberholen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>18.03.2019 &#8211; RA Bierschenk: M\u00fcller fuhr mit seinem Mofa auf einer zweispurigen Stra\u00dfe mit durchgehender Mittellinie und Seitenstreifen. 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