{"id":423,"date":"2020-04-27T15:02:29","date_gmt":"2020-04-27T13:02:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/?p=423"},"modified":"2020-04-27T15:02:29","modified_gmt":"2020-04-27T13:02:29","slug":"die-neue-pflicht-des-arbeitgebers-zur-arbeitszeiterfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2020\/04\/27\/die-neue-pflicht-des-arbeitgebers-zur-arbeitszeiterfassung\/","title":{"rendered":"Die neue Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung"},"content":{"rendered":"<p>11.07.2019 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>M\u00fcller ist mit seinen Arbeitszeiten sehr unzufrieden. Es gibt kaum einen Tag, an dem er p\u00fcnktlich aus dem B\u00fcro kommt. Immer muss er wenigstens 15, manchmal auch 30 Minuten l\u00e4nger arbeiten. Es ist ihm peinlich und l\u00e4stig, solche geringf\u00fcgigen \u00dcberschreitungen der Arbeitszeit zu notieren und von seinem Arbeitgeber jeweils genehmigen zu lassen. Andererseits hat er ausgerechnet, dass diese &#8222;\u00dcberminuten&#8220; sich pro Jahr auf ca. 55 \u00dcberstunden addieren. Diese zus\u00e4tzliche Arbeitszeit m\u00f6chte er seinem Arbeitgeber nur ungern schenken. Er meint, eigentlich m\u00fcsste der Arbeitgeber verpflichtet sein, die gesamten Arbeitszeiten zu dokumentieren. Er wendet sich an seine Gewerkschaft, die im Wege einer Verbandsklage die Feststellung begehrt, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ein System zur Erfassung der von seinen Mitarbeitern geleisteten t\u00e4glichen Arbeitszeit einzurichten, mit dem die Einhaltung zum einen der vorgesehenen Arbeitszeit und zum anderen der Verpflichtung, die Mitarbeiter \u00fcber die monatlich geleisteten \u00dcberstunden zu unterrichten, \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt fest, dass der Arbeitgeber kein betriebsinternes System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten eingerichtet habe, mit dem die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeiten \u00fcberpr\u00fcft und die m\u00f6glicherweise geleisteten \u00dcberstunden berechnet werden k\u00f6nnten. Insbesondere verwende der Arbeitgeber eine Software, mit der nur die ganzt\u00e4gigen Fehlzeiten wie Urlaub oder sonstige freie Tage erfasst werden k\u00f6nnten, nicht jedoch die von jedem Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit und die Zahl der geleisteten \u00dcberstunden. Das Gericht pr\u00fcft die \u201eRichtlinie 2003\/88\/EG \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung&#8220;. Diese Richtlinie der Europ\u00e4ischen Union verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass sie die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen, &#8222;damit nach Ma\u00dfgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer&#8220; die entsprechenden Schutzvorschriften eingehalten werden. Es setzte das Gerichtsverfahren daher aus und legte dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) die Sache im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Entscheidung vor.<\/p>\n<p>Der EuGH entschied mit Urteil vom 14. Mai 2019, dass die Mitgliedsstaaten alle Arbeitgeber dazu verpflichten m\u00fcssen, ein System einzurichten, mit dem die &#8211; gesamte &#8211; t\u00e4gliche Arbeitszeit der Mitarbeiter gemessen werden kann. Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen, dass den Arbeitnehmern die t\u00e4glichen und w\u00f6chentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze f\u00fcr die durchschnittliche w\u00f6chentliche Arbeitszeit der Arbeitszeitrichtlinie tats\u00e4chlich zugute kommen. Nur so &#8211; so der EuGH &#8211; k\u00f6nnten Beh\u00f6rden und Gerichte den durch die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie bezweckten Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich und effektiv kontrollieren. Ohne ein System, das die t\u00e4gliche Arbeitszeit misst, sei es \u00e4u\u00dferst schwierig, wenn nicht sogar praktisch unm\u00f6glich, dass Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach dieser Entscheidung des EuGH ist die gesamte Arbeitszeit vollst\u00e4ndig zu dokumentieren und \u00dcberstunden sind kenntlich zu machen. Hierf\u00fcr ist jetzt allein der Arbeitgeber verantwortlich. Der deutsche Gesetzgeber ist nun aufgefordert, Regelungen zu schaffen, die Arbeitgeber verpflichten, entsprechende Systeme zu unterhalten bzw. anzuschaffen. Dies ist sicherlich nicht schwierig f\u00fcr gro\u00dfe Firmen, die bereits &#8222;Stechuhren&#8220; haben. Hier wird es bei einer Erg\u00e4nzung der Software bleiben. Die \u00fcbrigen und insbesondere kleinere Firmen werden solche Systeme jedoch anschaffen m\u00fcssen. Wie die Vorgaben des EuGH bei Au\u00dfendienstmitarbeitern oder bei Arbeitern im Homeoffice funktionieren sollen, ist jedoch v\u00f6llig offen. Vertrauensarbeitszeit wird es jedoch sicher nicht mehr geben. Die neuen Regelungen des deutschen Gesetzgebers mit entsprechenden Kosten f\u00fcr s\u00e4mtliche gro\u00dfen und kleinen Unternehmen werden in K\u00fcrze folgen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>11.07.2019 &#8211; RA Bierschenk: M\u00fcller ist mit seinen Arbeitszeiten sehr unzufrieden. Es gibt kaum einen Tag, an dem er p\u00fcnktlich aus dem B\u00fcro kommt. Immer muss er wenigstens 15, manchmal auch 30 Minuten l\u00e4nger arbeiten. 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