{"id":429,"date":"2020-04-27T15:06:18","date_gmt":"2020-04-27T13:06:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/?p=429"},"modified":"2020-04-27T15:06:18","modified_gmt":"2020-04-27T13:06:18","slug":"wohnraumkuendigung-wegen-eigenbedarfs-alles-klar-oder-lotto","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2020\/04\/27\/wohnraumkuendigung-wegen-eigenbedarfs-alles-klar-oder-lotto\/","title":{"rendered":"Wohnraumk\u00fcndigung wegen Eigenbedarfs &#8211; alles klar oder Lotto?"},"content":{"rendered":"<p>20.02.2020 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>M\u00fcller m\u00f6chte angesichts der niedrigen Zinsen f\u00fcr Hauskredite ebenfalls Hauseigent\u00fcmer werden. Er kauft ein Vierfamilienhaus, wandelt 2 Wohnungen im 1. OG in Ferienwohnungen um und will die verbleibenden 2 Wohnungen im Erdgeschoss zu einer gro\u00dfen Wohnung zusammenlegen, in der seine vierk\u00f6pfige Familie und seine alte Mutter wohnen sollen. Der dort bisher wohnenden Familie mit f\u00fcnf Kindern k\u00fcndigt er wegen Eigenbedarfs. Des Weiteren k\u00fcndigt er in der Erwartung neuen, eigenen Wohnraumes seine bisherige Mietwohnung. Gegen die Eigenbedarfsk\u00fcndigung erheben die Mieter der Wohnung im Erdgeschoss K\u00fcndigungsschutzklage und berufen sich des weiteren auf einen H\u00e4rtefall, da sie mit ihren 5 Kindern keine andere Wohnung finden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, die Eigenbedarfsk\u00fcndigung sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil M\u00fcller den Eigenbedarf durch den Ankauf des Hauses und die K\u00fcndigung seiner eigenen Wohnung selbst herbeigef\u00fchrt habe. Zudem k\u00f6nne er in die beiden zur Zeit noch freien Ferienwohnungen ziehen. M\u00fcller ist emp\u00f6rt und geht in die Berufung zum Landgericht. Das Landgericht hielt zwar seine Eigenbedarfsk\u00fcndigung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig, ordnete jedoch auf den Einwand eines H\u00e4rtefalles der Beklagten an, dass das Mietverh\u00e4ltnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden m\u00fcsse. Hiergegen ging M\u00fcller in die Revision zum Bundesgerichtshof. Dieser hob das Urteil des Landgerichts auf.<\/p>\n<p>Der BGH stellte zun\u00e4chst einmal klar, dass die Auffassung vieler Gerichte, eine K\u00fcndigung sei ausgeschlossen, wenn der Vermieter den Eigenbedarf selbst herbeigef\u00fchrt habe, weil er seine bisherige Mietwohnung gek\u00fcndigt habe, falsch ist und die durch Art. 14 des Grundgesetzes garantierte Befugnis des Eigent\u00fcmers missachtet, sein Leben unter Nutzung seines Eigentums nach seinen Vorstellungen einzurichten. Des Weiteren hob der BGH die Begr\u00fcndung des Landgerichts &#8211; und auch vieler weiterer Gerichte &#8211; auf, der Eigenbedarf sei deshalb nicht gegeben, weil der Vermieter noch mehrere andere Wohnungen habe, in die er einziehen k\u00f6nne. Der BGH f\u00fchrt aus, auch bei Vorhandensein von weiteren nutzbaren R\u00e4umlichkeiten sei der Nutzungswunsch des Eigent\u00fcmers grunds\u00e4tzlich zu achten. Die Gerichte seien nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen an die Stelle der Lebensplanung des Eigent\u00fcmers zu setzen. Trotz vorhandener alternativer Wohnungen sei es daher nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn der Vermieter vern\u00fcnftige und nachvollziehbare Gr\u00fcnde f\u00fcr das Festhalten an der Eigenbedarfsk\u00fcndigung anf\u00fchren k\u00f6nne. Aufger\u00e4umt hat der BGH auch mit dem Irrtum des Landgerichts, Gerichte m\u00fcssten zwingend eine unbefristete Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses anordnen, wenn der Wegfall des H\u00e4rtegrundes ungewiss sei. Insoweit hat der BGH ausgef\u00fchrt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses im Regelfall nur auf bestimmte Zeit erfolgen solle.<\/p>\n<p>So weit &#8211; so klar. Doch jetzt kommt&#8217;s: Laut BGH gelten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Vermieter einerseits und den Mieter andererseits gleichgewichtige verfassungsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be. Im Rahmen der H\u00e4rtefallpr\u00fcfung m\u00fcssten die Gerichte daher eine umfassende Abw\u00e4gung der Interessen des Vermieters am Wohnen in der eigenen Wohnung einerseits und dem Interesse des Mieters am Verbleib in der Mietwohnung andererseits durchf\u00fchren. Da das Landgericht diese Abw\u00e4gung nicht richtig vorgenommen hatte, hob der BGH das Urteil auf und verwies es an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Prozess dauerte bis jetzt bereits vier Jahre. Bis das Landgericht neu entscheidet, wird ca. ein Jahr vergehen. Dagegen kann dann jede Partei wieder Revision zum BGH einlegen. Ein endg\u00fcltiges Verfahrensende ist somit erst in ca. 3-4 Jahren zu erwarten. Bis dahin muss M\u00fcller mit seiner Familie wohl oder \u00fcbel in den Ferienwohnungen wohnen, hat daraus nicht die erwarteten Mieteink\u00fcnfte, muss aber gleichzeitig den Hauskredit abbezahlen. Fazit: Eigenbedarf ist keine Garantie f\u00fcr den Erfolg einer R\u00e4umungsklage.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>20.02.2020 &#8211; RA Bierschenk: M\u00fcller m\u00f6chte angesichts der niedrigen Zinsen f\u00fcr Hauskredite ebenfalls Hauseigent\u00fcmer werden. Er kauft ein Vierfamilienhaus, wandelt 2 Wohnungen im 1. 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