{"id":431,"date":"2020-04-27T15:07:26","date_gmt":"2020-04-27T13:07:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/?p=431"},"modified":"2022-05-02T18:41:16","modified_gmt":"2022-05-02T16:41:16","slug":"corona-kuendigung-oder-kurzarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-gronau.eu\/nl\/2020\/04\/27\/corona-kuendigung-oder-kurzarbeit\/","title":{"rendered":"Corona &#8211; K\u00fcndigung oder Kurzarbeit?"},"content":{"rendered":"<p>20.03.2020 &#8211; RA Bierschenk:<\/p>\n<p>Corona f\u00fchrt dazu, dass die meisten Gesch\u00e4fte und Firmen geschlossen sind und das gesamte \u00f6ffentliche Leben auf null reduziert ist. Die Folge: In den betroffenen Firmen f\u00e4llt keine Arbeit mehr an. Welche weiteren Folgen hat das f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Im Grundsatz gilt: Das Risiko, weniger oder gar keine Arbeit f\u00fcr den Arbeitnehmer zu haben, liegt zun\u00e4chst einmal beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer beh\u00e4lt also grunds\u00e4tzlich seinen Anspruch auf Bezahlung der vollen Verg\u00fctung, auch wenn im Betrieb nichts zu tun ist.<\/p>\n<p>In einem solchen Fall ist die Existenz des Unternehmens gef\u00e4hrdet, denn die Einnahmen fehlen, w\u00e4hrend die Kosten weiterlaufen. Arbeitgeber reagieren darauf normalerweise mit Entlassungen. Diese sind insbesondere in Kleinunternehmen mit weniger als rechnerisch 10 Vollzeitbesch\u00e4ftigten m\u00f6glich, da die Mitarbeiter dort keinen K\u00fcndigungsschutz haben. Um Entlassungen zu verhindern, gibt es Regelungen f\u00fcr Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG), die zurzeit vom Gesetzgeber vereinfacht und ausgeweitet werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt: Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern nur bei einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag, mit Zustimmung des Betriebsrats oder &#8211; falls es keinen solchen gibt &#8211; mit Zustimmung aller Besch\u00e4ftigten. Kommt es zu einer solchen Betriebsvereinbarung, reduziert sich die Arbeitszeit der Besch\u00e4ftigten im vereinbarten Umfang &#8211; gegebenenfalls sogar bis auf Null &#8211; und in der weiteren Folge reduziert sich der Lohn der Besch\u00e4ftigten entsprechend. Die Mitarbeiter k\u00f6nnen und werden der Kurzarbeit nur zustimmen, wenn sie f\u00fcr den entgangenen Lohn einen Ausgleich erhalten. Hierzu dient das Kurzarbeitergeld (KUG), das von der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit gezahlt wird. Die Voraussetzungen nach der neuen Regelung sind:<\/p>\n<p>&#8211; Der Arbeitgeber kann mindestens 10 % der Arbeitnehmer (bisher lag die Schwelle bei 30 %) aufgrund eines unvermeidbaren Arbeitsausfalles nicht mehr voll besch\u00e4ftigen. Die Reduzierung der Besch\u00e4ftigung muss ebenfalls mindestens 10 % betragen, sie kann sogar bis 100 % gehen (sog. &#8222;Kurzarbeit null&#8220;).<\/p>\n<p>&#8211; Der Arbeitgeber hat Kurzarbeit in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise, also auf Grund einer Vereinbarung mit seinen Mitarbeitern, eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&#8211; Der Arbeitgeber hat bei der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit angemeldet und diese hat sie genehmigt.<\/p>\n<p>Auch Leiharbeitnehmer k\u00f6nnen im \u00dcbrigen jetzt Kurzarbeitergeld beziehen.<\/p>\n<p>Die Folge: Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber jetzt den gek\u00fcrzten bis gar keinen Lohn. Zum Ausgleich erhalten sie Kurzarbeitergeld. Dieses betr\u00e4gt 67 % (bei Unterhaltsverpflichtung) bzw. 60 % der Nettoentgeltdifferenz, also des Unterschiedsbetrages zwischen dem normalen Nettolohn und dem jetzt erzielten Nettolohn und wird f\u00fcr l\u00e4ngstens 12 Monate gezahlt. Zudem erstattet die Agentur f\u00fcr Arbeit nach der Neuregelung dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, die dieser normalerweise f\u00fcr das ausgefallene Bruttoentgelt seiner Besch\u00e4ftigten bezahlen muss.<\/p>\n<p>KUG hat also Vorteile f\u00fcr beide Seiten: Der Arbeitgeber beh\u00e4lt seine Mitarbeiter und diese behalten ihren Job. Im Falle einer K\u00fcndigung und Arbeitslosigkeit st\u00fcnden sich die Arbeitnehmer finanziell auch nicht besser, denn das Arbeitslosengeld betr\u00e4gt ebenfalls nur 67 % bzw. 60 % des Nettolohns. Zudem w\u00e4ren sie ihren Job los.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>20.03.2020 &#8211; RA Bierschenk: Corona f\u00fchrt dazu, dass die meisten Gesch\u00e4fte und Firmen geschlossen sind und das gesamte \u00f6ffentliche Leben auf null reduziert ist. Die Folge: In den betroffenen Firmen f\u00e4llt keine Arbeit mehr an. Welche weiteren Folgen hat das f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer? 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