Umgangsformen im Betrieb

21.02.2018 – RA Bierschenk:

Die beiden Brüder Müller sind Inhaber eines Betriebes für Gas- und Wasserinstallation. Sie beschäftigen drei Gesellen. Ihre Mutter führt das Büro. Ihr Ehemann ist als ehemaliger Betriebsinhaber noch als Aushilfe tätig. Meier, einer der Gesellen, ist seit 1992 bei der Firma Müller beschäftigt. Eines Morgens betrat Meier das Büro. Ein zunächst fachliches Gespräch mündete in ein Wortgefecht. Meier sagte zu dem einen der beiden Geschäftsführer, dieser lasse gern den Chef heraushängen; auch sein Vater habe sich am Vortag ihm gegenüber wie ein „Arsch“ verhalten. Er, der Geschäftsführer, sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Wenn man ihn in dem Betrieb nicht mehr haben wolle, dann solle man ihm doch kündigen. Darauf erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen“. Darauf sagte Meier, dass die Firma dies sowieso schon sei.

Die beiden Geschäftsführer waren empört. Sie warteten noch drei Tage ab, ob Meier sich entschuldigen würde, was jedoch nicht geschah. Daraufhin erklärten sie die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Meier wollte das nicht hinnehmen und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Ansicht, er sei von den Geschäftsführern der Beklagten zu den Äußerungen provoziert worden. Die ihm vorgehaltenen Äußerungen seien aus einem Affekt heraus getätigt worden, verursacht durch Provokationen des Geschäftsführers. Sie seien auch keine schwerwiegende Beleidigung, sondern nur eine noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung zum Verhalten der Firma ihm gegenüber als ihrem langjährigen Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht empfahl Meier in der mündlichen Verhandlung, sich für sein Verhalten bei den Geschäftsführern zu entschuldigen. Dies lehnte er ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Meier legte Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Dieses bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und führte aus: Nach dem Gesetz könne das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes komme es nicht darauf an, wie ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu würdigen sei, sondern darauf, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Zweck einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung sei nicht die Bestrafung für die Vertragsverletzung; die Kündigung diene vielmehr der Vermeidung des Risikos weiterer Vertragsverletzungen. Grobe Beleidigungen könnten grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bei dem Vorliegen einer solchen Beleidigung des Arbeitgebers könne sich der Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Meiers Äußerungen stellten eine gezielte, ehrverletzende und durch nichts gerechtfertigte Beschimpfung der Geschäftsführer und deren Vater als ehemaligem Geschäftsführer dar. Auch im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht sei Meier noch nicht einsichtsfähig gewesen. Er habe sich nach wie vor im Recht gefühlt. Es bestehe daher ein hohes Risiko weiterer Vertragsverletzungen. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb um einen kleinen Familienbetrieb handele, in dem die Beschäftigten nicht ausweichen könnten und in dem eine viel größere emotionale Nähe herrsche als in einem Großbetrieb, sei es der Firma nicht zuzumuten, Meier bis zum Ablauf der immerhin sieben monatigen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Meier bereits 22,5 Jahre lang bei der Firma beschäftigt gewesen sei.

Obwohl die Fäkalsprache in den letzten Jahren fast zum üblichen Umgangston geworden ist, setzt das Gericht hier ganz deutlich Grenzen, was man im Betrieb gegenüber seinem Chef äußern darf. Wer dies nicht beachtet, ist dann plötzlich trotz eines sehr langen Beschäftigungsverhältnisses und trotz seines recht hohen Alters arbeitslos.

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